Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0327

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2001/05/0327

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Enteignungsbescheid ist begründet darzulegen, warum Grundflächen dauernd oder nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, und - sofern erforderlich - ist auch eine Entscheidung über die Einlösung eines Grundstücksrestes mit nachvollziehbarer Begründung zu treffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1976, 537/75, VwSlg 9049 A/1976, u. a.). Da die Enteignung nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen darf und erst die genaue Kenntnis der von ihr betroffenen Fläche die gebotene Erörterung ermöglicht, ob der Belastete in einer notwendigen Bauführung oder in der ordentlichen Bewirtschaftung seines Grundstückes wesentlich gehindert ist, ist es ausgeschlossen, die Bestimmung des endgültigen Ausmaßes der zu belastenden Grundstücksteile einem Vorgang nach Erlassung des Enteignungsbescheides vorzubehalten.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050327.X08

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Dokumentnummer

JWR_2001050327_20031118X08