Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Geschäftszahl

2001/05/0327

Rechtssatz

Im Enteignungsbescheid ist begründet darzulegen, warum Grundflächen dauernd oder nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, und - sofern erforderlich - ist auch eine Entscheidung über die Einlösung eines Grundstücksrestes mit nachvollziehbarer Begründung zu treffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1976, 537/75, VwSlg 9049 A/1976, u. a.). Da die Enteignung nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen darf und erst die genaue Kenntnis der von ihr betroffenen Fläche die gebotene Erörterung ermöglicht, ob der Belastete in einer notwendigen Bauführung oder in der ordentlichen Bewirtschaftung seines Grundstückes wesentlich gehindert ist, ist es ausgeschlossen, die Bestimmung des endgültigen Ausmaßes der zu belastenden Grundstücksteile einem Vorgang nach Erlassung des Enteignungsbescheides vorzubehalten.