Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung war nicht (schon) deshalb unwirksam, weil die Bekanntmachung die im § 15 Abs. 2 MeldeG vorgesehene Verständigung enthielt (anstatt dass der Meldepflichtige aufgefordert worden wäre, ein entsprechendes Schriftstück bei der Behörde in Empfang zu nehmen).Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung war nicht (schon) deshalb unwirksam, weil die Bekanntmachung die im Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG vorgesehene Verständigung enthielt (anstatt dass der Meldepflichtige aufgefordert worden wäre, ein entsprechendes Schriftstück bei der Behörde in Empfang zu nehmen).