Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2001

Geschäftszahl

2001/05/0295

Rechtssatz

Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung war nicht (schon) deshalb unwirksam, weil die Bekanntmachung die im Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG vorgesehene Verständigung enthielt (anstatt dass der Meldepflichtige aufgefordert worden wäre, ein entsprechendes Schriftstück bei der Behörde in Empfang zu nehmen).