Die Fremdüblichkeit des Verkaufspreises einer Beteiligung ist auf der Grundlage einer anerkannten Methode der Unternehmensbewertung festzustellen (Hinweis E 9. September 2004, 2001/15/0073). Diese Unternehmensbewertung ist auf der Grundlage des Wissensstandes, den die verkaufende Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufes hatte oder den sie sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte verschaffen können, von der Abgabenbehörde durchzuführen. Dabei hat die Behörde - unter Einforderung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen - auch in jene Berechnungen Einsicht zu nehmen, die die verkaufende Gesellschaft zur Bewertung der Gesellschaftsanteile anlässlich des Verkaufes angestellt hat. [Hier: Mit der Wahl des Bewertungsstichtages 31. Dezember 1994 hat die belangte Behörde ihrer Bewertung aber u.a. Umstände zugrundegelegt, die erst nach dem Verkauf der Gesellschaftsanteile entstanden sind (z.B. Bilanz zum 31. Dezember 1994), sodass schon deswegen die von ihr vorgenommene Bewertung nicht tauglich ist, um eine verdeckte Ausschüttung zum Zeitpunkt des Verkaufes der Anteile (27. Dezember 1994) zu begründen.]