Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt entsprechend dem § 10 Abs 1 ASVG grundsätzlich mit dem tatsächlichen Antritt (der Aufnahme) der Beschäftigung; auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an (Hinweis E 24.10.1989, 88/08/0281).Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt entsprechend dem Paragraph 10, Absatz eins, ASVG grundsätzlich mit dem tatsächlichen Antritt (der Aufnahme) der Beschäftigung; auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an (Hinweis E 24.10.1989, 88/08/0281).