Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16353 A/2004
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/07/0173
Entscheidungsdatum
22.04.2004
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0074 E 29. Jänner 2004 RS 5
(Hier: Eine unzulässige Verwertung oder Verwendung liegt
jedenfalls dann vor, wenn diese gegen Rechtsvorschriften verstößt.)
Stammrechtssatz
Der in § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 idF 1996/201 normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, was nur dann vorliegt, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können.Der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, was nur dann vorliegt, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070173.X03
Im RIS seit
14.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2003070173_20040422X03