Verwaltungsgerichtshof
18.11.2004
2004/07/0156
GRS wie 2000/07/0074 E 29. Jänner 2004 RS 5
(Hier: Eine unzulässige Verwertung oder Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn diese gegen Rechtsvorschriften verstößt.)
Der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, was nur dann vorliegt, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können.