Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
2000/07/0074
Der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, was nur dann vorliegt, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können.