Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/08/0264

Entscheidungsdatum

24.10.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Geht die Berufungsbehörde auf Grund des Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein (ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080264.X04

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Dokumentnummer

JWR_1988080264_19891024X04

Rechtssatz für 95/09/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/09/0225

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0264 E 24. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Geht die Berufungsbehörde auf Grund des Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein (ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090225.X01

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1995090225_19960604X01

Rechtssatz für 95/19/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0190

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0264 E 24. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Geht die Berufungsbehörde auf Grund des Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein (ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190190.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1995190190_19960926X01

Rechtssatz für 2000/04/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/04/0117

Entscheidungsdatum

27.09.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0264 E 24. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Geht die Berufungsbehörde auf Grund des Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein (ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040117.X02

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2000040117_20000927X02