Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Geschäftszahl

95/09/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0264 E 24. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Geht die Berufungsbehörde auf Grund des Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein (ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben.