Verwaltungsgerichtshof
27.09.2000
2000/04/0117
GRS wie 88/08/0264 E 24. Oktober 1989 RS 4
Geht die Berufungsbehörde auf Grund des Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein (ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben.