Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
99/10/0159
Entscheidungsdatum
27.06.2002
Index
E000 EU- Recht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Zum maßgeblichen Sachverhalt für die Entscheidung (im Verwaltungsverfahren) gehören auch die Umstände, die die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität der innerstaatlichen Regelung ermöglichen. Im Falle der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch innerstaatliche generelle Normen hat die Behörde bei der Setzung individueller Rechtsakte im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch festzustellen, inwieweit die innerstaatliche Regelung zur Anwendung kommen kann oder aber eine Gemeinschaftsrechtsvorschrift unmittelbar anzuwenden ist (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1999, Zl 97/17/0501).Zum maßgeblichen Sachverhalt für die Entscheidung (im Verwaltungsverfahren) gehören auch die Umstände, die die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität der innerstaatlichen Regelung ermöglichen. Im Falle der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch innerstaatliche generelle Normen hat die Behörde bei der Setzung individueller Rechtsakte im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch festzustellen, inwieweit die innerstaatliche Regelung zur Anwendung kommen kann oder aber eine Gemeinschaftsrechtsvorschrift unmittelbar anzuwenden ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1999, Zl 97/17/0501).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von
innerstaatlichem Recht EURallg1
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100159.X11
Im RIS seit
29.08.2002
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1999100159_20020627X11