Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

99/10/0159

Rechtssatz

Zum maßgeblichen Sachverhalt für die Entscheidung (im Verwaltungsverfahren) gehören auch die Umstände, die die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität der innerstaatlichen Regelung ermöglichen. Im Falle der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch innerstaatliche generelle Normen hat die Behörde bei der Setzung individueller Rechtsakte im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch festzustellen, inwieweit die innerstaatliche Regelung zur Anwendung kommen kann oder aber eine Gemeinschaftsrechtsvorschrift unmittelbar anzuwenden ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1999, Zl 97/17/0501).