§ 3 HBG ist nach der Rechtsprechung als Generalklausel anzusehen, die die Basis der neben den im § 4 HBG konkretisierten sonstigen Hausbesorgerpflichten darstellt (Hinweis zB OGH 14.5.1974, Arb 9210). Die Übertragung der "Hausbetreuung" ist dabei als Pflicht zur Beaufsichtigung nach § 3 HBG zu verstehen (Hinweis OLG Linz 19.7.1988, Arb 10721).Paragraph 3, HBG ist nach der Rechtsprechung als Generalklausel anzusehen, die die Basis der neben den im Paragraph 4, HBG konkretisierten sonstigen Hausbesorgerpflichten darstellt (Hinweis zB OGH 14.5.1974, Arb 9210). Die Übertragung der "Hausbetreuung" ist dabei als Pflicht zur Beaufsichtigung nach Paragraph 3, HBG zu verstehen (Hinweis OLG Linz 19.7.1988, Arb 10721).