Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Geschäftszahl

99/08/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0161 E 24. Juni 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 3, HBG ist nach der Rechtsprechung als Generalklausel anzusehen, die die Basis der neben den im Paragraph 4, HBG konkretisierten sonstigen Hausbesorgerpflichten darstellt (Hinweis zB OGH 14.5.1974, Arb 9210). Die Übertragung der "Hausbetreuung" ist dabei als Pflicht zur Beaufsichtigung nach Paragraph 3, HBG zu verstehen (Hinweis OLG Linz 19.7.1988, Arb 10721).