Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Geschäftszahl

95/08/0161

Rechtssatz

Paragraph 3, HBG ist nach der Rechtsprechung als Generalklausel anzusehen, die die Basis der neben den im Paragraph 4, HBG konkretisierten sonstigen Hausbesorgerpflichten darstellt (Hinweis zB OGH 14.5.1974, Arb 9210). Die Übertragung der "Hausbetreuung" ist dabei als Pflicht zur Beaufsichtigung nach Paragraph 3, HBG zu verstehen (Hinweis OLG Linz 19.7.1988, Arb 10721).