Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/08/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

99/08/0035

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1155;
ARG 1984 §9;
UrlaubsG 1976 §6;
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Arbeitgeber trägt gemäß Paragraph 1155, ABGB nicht nur das Risiko der Entgeltfortzahlung, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung aus Gründen unterblieben ist, die in seiner (des Arbeitgebers) Sphäre eingetreten sind (er sich also in einem objektiven Annahmeverzug in Bezug auf die Arbeitsleistung befindet), sondern auch in bestimmten weiteren Fällen, in denen die Ursachen für das Unterbleiben der Arbeitsleistung entweder in der Sphäre des Arbeitnehmers vergleiche neben den Fällen der Krankheit zB Paragraph 6, Urlaubsgesetz über die Entgeltfortzahlung bei Urlaub), oder außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegen (z.B. die Entgeltfortzahlung an Feiertagen - vergleiche Paragraph 9, Arbeitsruhegesetz), der Arbeitnehmer jedoch aus sozialpolitisch nahe liegenden Gründen sein Entgelt trotz Ausfalls der Arbeitsleistung behalten soll vergleiche weitere Beispiele dazu bei Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht4, 286 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X08

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1999080035_20030423X08