Verwaltungsgerichtshof
23.04.2003
99/08/0035
Der Arbeitgeber trägt gemäß Paragraph 1155, ABGB nicht nur das Risiko der Entgeltfortzahlung, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung aus Gründen unterblieben ist, die in seiner (des Arbeitgebers) Sphäre eingetreten sind (er sich also in einem objektiven Annahmeverzug in Bezug auf die Arbeitsleistung befindet), sondern auch in bestimmten weiteren Fällen, in denen die Ursachen für das Unterbleiben der Arbeitsleistung entweder in der Sphäre des Arbeitnehmers vergleiche neben den Fällen der Krankheit zB Paragraph 6, Urlaubsgesetz über die Entgeltfortzahlung bei Urlaub), oder außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegen (z.B. die Entgeltfortzahlung an Feiertagen - vergleiche Paragraph 9, Arbeitsruhegesetz), der Arbeitnehmer jedoch aus sozialpolitisch nahe liegenden Gründen sein Entgelt trotz Ausfalls der Arbeitsleistung behalten soll vergleiche weitere Beispiele dazu bei Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht4, 286 ff).