Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/06/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/06/0049

Entscheidungsdatum

19.04.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In Paragraph 17, Absatz eins, ZustG wird die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht von der wirklichen An- oder Abwesenheit des Empfängers abhängig gemacht, sondern davon, ob der Zusteller "Grund zur Annahme" hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dabei machen vorübergehende berufsbedingte regelmäßige Abwesenheiten von der Abgabestelle zu bestimmten Stunden oder an bestimmten Werktagen (z.B. im Falle von beruflichen "Pendlern") die Annahme einer Regelmäßigkeit der Anwesenheit an der Abgabestelle nicht unzulässig. Eine Zustellung gilt nach Absatz 3, leg. cit. daher nur in jenem Falle ungeachtet einer solchen berechtigten Annahme des Zustellers dann als nicht vollzogen, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang "nicht rechtzeitig" Kenntnis erlangen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060049.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1999060049_20010419X03

Rechtssatz für Ra 2024/05/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0164

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0049 E 19. April 2001 RS 3 (hier: ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

In Paragraph 17, Absatz eins, ZustG wird die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht von der wirklichen An- oder Abwesenheit des Empfängers abhängig gemacht, sondern davon, ob der Zusteller "Grund zur Annahme" hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dabei machen vorübergehende berufsbedingte regelmäßige Abwesenheiten von der Abgabestelle zu bestimmten Stunden oder an bestimmten Werktagen (z.B. im Falle von beruflichen "Pendlern") die Annahme einer Regelmäßigkeit der Anwesenheit an der Abgabestelle nicht unzulässig. Eine Zustellung gilt nach Absatz 3, leg. cit. daher nur in jenem Falle ungeachtet einer solchen berechtigten Annahme des Zustellers dann als nicht vollzogen, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang "nicht rechtzeitig" Kenntnis erlangen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L03

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050164_20260327L04