Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/21/0576

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/21/0576

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens bei der Entscheidung über einen nach Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993 beantragten Abschiebungsaufschub - welche bloß in Hinblick auf die in Paragraph 37, Absatz 2,, nicht aber ohne weiteres in Hinblick auf die in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 genannten Gefahren möglich ist - entbindet die Beh nicht von ihrer Pflicht, im Fall der Abweisung eines Antrages gem Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993 zu begründen, aus welchen Erwägungen in bezug auf den Antragsteller die in Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 genannten Gefahren nicht vorliegen.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210576.X03

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997210576_19971217X03

Rechtssatz für 98/21/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/21/0123

Entscheidungsdatum

24.04.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/17 97/21/0576 3

Stammrechtssatz

Die Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens bei der Entscheidung über einen nach Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993 beantragten Abschiebungsaufschub - welche bloß in Hinblick auf die in Paragraph 37, Absatz 2,, nicht aber ohne weiteres in Hinblick auf die in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 genannten Gefahren möglich ist - entbindet die Beh nicht von ihrer Pflicht, im Fall der Abweisung eines Antrages gem Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993 zu begründen, aus welchen Erwägungen in bezug auf den Antragsteller die in Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 genannten Gefahren nicht vorliegen.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210123.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1998210123_19980424X02