Geht das Finanzamt bei Erlassung eines Bescheides offensichtlich von einer unrichtigen Rechtsansicht aus und unterbleibt deswegen die vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, so ist die Oberbehörde berechtigt, den Bescheid gemäß § 299 Abs 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne den maßgebenden Sachverhalt selbst zu ermitteln. Vielmehr kann sie das Finanzamt anweisen, im Zuge der Erlassung des Ersatzbescheides die unterlassene Sachverhaltsfeststellung nachzuholen. Anders verhält es sich in Fällen, in denen die Feststellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides nur auf Grund eines Sachverhaltes festgestellt werden kann, der noch nicht erhoben wurde. In einem solchen Fall hat eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung vor Erlassung des Aufhebungsbescheides zu erfolgenGeht das Finanzamt bei Erlassung eines Bescheides offensichtlich von einer unrichtigen Rechtsansicht aus und unterbleibt deswegen die vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, so ist die Oberbehörde berechtigt, den Bescheid gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne den maßgebenden Sachverhalt selbst zu ermitteln. Vielmehr kann sie das Finanzamt anweisen, im Zuge der Erlassung des Ersatzbescheides die unterlassene Sachverhaltsfeststellung nachzuholen. Anders verhält es sich in Fällen, in denen die Feststellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides nur auf Grund eines Sachverhaltes festgestellt werden kann, der noch nicht erhoben wurde. In einem solchen Fall hat eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung vor Erlassung des Aufhebungsbescheides zu erfolgen
(Hinweis E 5.6.1985, 84/13/0255).