Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Geschäftszahl

98/15/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0012 E 17. September 1991 RS 2

(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Geht das Finanzamt bei Erlassung eines Bescheides offensichtlich von einer unrichtigen Rechtsansicht aus und unterbleibt deswegen die vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, so ist die Oberbehörde berechtigt, den Bescheid gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne den maßgebenden Sachverhalt selbst zu ermitteln. Vielmehr kann sie das Finanzamt anweisen, im Zuge der Erlassung des Ersatzbescheides die unterlassene Sachverhaltsfeststellung nachzuholen. Anders verhält es sich in Fällen, in denen die Feststellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides nur auf Grund eines Sachverhaltes festgestellt werden kann, der noch nicht erhoben wurde. In einem solchen Fall hat eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung vor Erlassung des Aufhebungsbescheides zu erfolgen (Hinweis E 5.6.1985, 84/13/0255).