Mit dem undifferenzierten Hinweis des Beschwerdeführers auf das Stmk NatSchG 1976 wird ein Beschwerdepunkt nicht gesetzmäßig im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG dargestellt, weil damit die Verletzung in einem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht nicht geltend gemacht wird.Mit dem undifferenzierten Hinweis des Beschwerdeführers auf das Stmk NatSchG 1976 wird ein Beschwerdepunkt nicht gesetzmäßig im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dargestellt, weil damit die Verletzung in einem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht nicht geltend gemacht wird.