Ein Genehmigungsverbot nach (anderen) Rechtsvorschriften (anders als § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992) stellt nach der GewO 1994 keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung dar.Ein Genehmigungsverbot nach (anderen) Rechtsvorschriften (anders als Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992) stellt nach der GewO 1994 keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung dar.