Eine aufsichtsbehördliche Aufhebung eines Bescheides gem § 83 Abs 3 MOG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt voraus, dass die Behörde (Milchwirtschaftsfonds bzw AMA) bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies ist zu begründen; die unrichtige Zitierung einer Gesetzesstelle allein muss noch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeuten.Eine aufsichtsbehördliche Aufhebung eines Bescheides gem Paragraph 83, Absatz 3, MOG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt voraus, dass die Behörde (Milchwirtschaftsfonds bzw AMA) bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies ist zu begründen; die unrichtige Zitierung einer Gesetzesstelle allein muss noch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeuten.