Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1999

Geschäftszahl

97/17/0301

Rechtssatz

Eine aufsichtsbehördliche Aufhebung eines Bescheides gem Paragraph 83, Absatz 3, MOG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt voraus, dass die Behörde (Milchwirtschaftsfonds bzw AMA) bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies ist zu begründen; die unrichtige Zitierung einer Gesetzesstelle allein muss noch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeuten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/17/0304