Verwaltungsgerichtshof
25.01.1999
97/17/0301
Eine aufsichtsbehördliche Aufhebung eines Bescheides gem Paragraph 83, Absatz 3, MOG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt voraus, dass die Behörde (Milchwirtschaftsfonds bzw AMA) bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies ist zu begründen; die unrichtige Zitierung einer Gesetzesstelle allein muss noch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeuten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/17/0304