Für die Subsumtion unter § 1 Abs 2 LiebhabereiV 1990 ist ua entscheidend, dass sich die im Rahmen der zu prüfenden Betätigung verwendeten Wirtschaftsgüter von ihrem Umfang (ihrer Anzahl) her für die private Nutzung eignenFür die Subsumtion unter Paragraph eins, Absatz 2, LiebhabereiV 1990 ist ua entscheidend, dass sich die im Rahmen der zu prüfenden Betätigung verwendeten Wirtschaftsgüter von ihrem Umfang (ihrer Anzahl) her für die private Nutzung eignen
(Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 2 Tz 33.1).(Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 2, Tz 33.1).