Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/14/0015

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/13/0131 E 19. März 1997

Rechtssatz

Das KommStG 1993 bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im Paragraph 3, Absatz 2, KommStG 1993 und zur Umschreibung des Unternehmens im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 und Satz 2 der Formulierungen des Paragraph 2, UStG 1972. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (Hinweis Fellner, KommStG, Paragraph 3, Rz 3). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode ergibt, wonach das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972 anknüpft. Eine Erweiterung über den Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe findet lediglich durch Paragraph 3, Absatz eins, Satz 3 KommStG 1993 statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140015.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996140015_19960808X01

Rechtssatz für 97/13/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7366 F/1999

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/13/0089

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1996/08/08 96/14/0015 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das KommStG 1993 bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im Paragraph 3, Absatz 2, KommStG 1993 und zur Umschreibung des Unternehmens im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 und Satz 2 der Formulierungen des Paragraph 2, UStG 1972. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (Hinweis Fellner, KommStG, Paragraph 3, Rz 3). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode ergibt, wonach das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972 anknüpft. Eine Erweiterung über den Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe findet lediglich durch Paragraph 3, Absatz eins, Satz 3 KommStG 1993 statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130089.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1997130089_19990317X01

Rechtssatz für 97/13/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7367 F/1999

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/13/0162

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1996/08/08 96/14/0015 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das KommStG 1993 bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im Paragraph 3, Absatz 2, KommStG 1993 und zur Umschreibung des Unternehmens im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 und Satz 2 der Formulierungen des Paragraph 2, UStG 1972. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (Hinweis Fellner, KommStG, Paragraph 3, Rz 3). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode ergibt, wonach das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972 anknüpft. Eine Erweiterung über den Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe findet lediglich durch Paragraph 3, Absatz eins, Satz 3 KommStG 1993 statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130162.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1997130162_19990317X01

Rechtssatz für 95/13/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/13/0185

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/08 96/14/0015 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das KommStG 1993 bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im Paragraph 3, Absatz 2, KommStG 1993 und zur Umschreibung des Unternehmens im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 und Satz 2 der Formulierungen des Paragraph 2, UStG 1972. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (Hinweis Fellner, KommStG, Paragraph 3, Rz 3). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode ergibt, wonach das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972 anknüpft. Eine Erweiterung über den Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe findet lediglich durch Paragraph 3, Absatz eins, Satz 3 KommStG 1993 statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995130185.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2014

Dokumentnummer

JWR_1995130185_19991124X01

Rechtssatz für 2000/15/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7915 F/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/15/0015

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0015 E 8. August 1996 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das KommStG 1993 bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im Paragraph 3, Absatz 2, KommStG 1993 und zur Umschreibung des Unternehmens im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 und Satz 2 der Formulierungen des Paragraph 2, UStG 1972. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (Hinweis Fellner, KommStG, Paragraph 3, Rz 3). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode ergibt, wonach das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972 anknüpft. Eine Erweiterung über den Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe findet lediglich durch Paragraph 3, Absatz eins, Satz 3 KommStG 1993 statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150015.X01

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2000150015_20040226X01

Rechtssatz für 2002/13/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8038 F/2005

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/13/0213

Entscheidungsdatum

15.06.2005

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0015 E 8. August 1996 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das KommStG 1993 bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im Paragraph 3, Absatz 2, KommStG 1993 und zur Umschreibung des Unternehmens im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 und Satz 2 der Formulierungen des Paragraph 2, UStG 1972. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (Hinweis Fellner, KommStG, Paragraph 3, Rz 3). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode ergibt, wonach das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972 anknüpft. Eine Erweiterung über den Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe findet lediglich durch Paragraph 3, Absatz eins, Satz 3 KommStG 1993 statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130213.X02

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002130213_20050615X02