Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2005

Geschäftszahl

2002/13/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0015 E 8. August 1996 RS 1

(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das KommStG 1993 bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im Paragraph 3, Absatz 2, KommStG 1993 und zur Umschreibung des Unternehmens im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 und Satz 2 der Formulierungen des Paragraph 2, UStG 1972. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (Hinweis Fellner, KommStG, Paragraph 3, Rz 3). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode ergibt, wonach das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972 anknüpft. Eine Erweiterung über den Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe findet lediglich durch Paragraph 3, Absatz eins, Satz 3 KommStG 1993 statt.