Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/08/0059

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer GmbH ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080059.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988080059_19880927X03

Rechtssatz für 90/19/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0002

Entscheidungsdatum

23.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0059 E 27. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer GmbH ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen.

Schlagworte

Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190002.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1990190002_19900423X02

Rechtssatz für 97/11/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/11/0042

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0059 E 27. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer GmbH ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110042.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997110042_19970626X02

Rechtssatz für 97/11/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/11/0109

Entscheidungsdatum

05.08.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0059 E 27. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer GmbH ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110109.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1997110109_19970805X02