Verwaltungsgerichtshof
26.06.1997
97/11/0042
GRS wie 88/08/0059 E 27. September 1988 RS 3
Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer GmbH ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen.