Bei Provisionen kann nicht immer gesagt werden, dass sie mit einiger Regelmäßigkeit erworben werden. Wenn daher die Parteien des Kollektivvertrages zur Vermeidung von unerwünschten Verzerrungen den Durchschnitt eines einheitlichen Zeitraumes von 12 Monaten für alle Feiertage eines Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlung gewählt haben, so kann nicht gesagt werden, dass die Regelung - vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigung - unsachlich wäre oder dass die Ermächtigung des § 9 Abs 4 ARG damit überschritten worden wäre.Bei Provisionen kann nicht immer gesagt werden, dass sie mit einiger Regelmäßigkeit erworben werden. Wenn daher die Parteien des Kollektivvertrages zur Vermeidung von unerwünschten Verzerrungen den Durchschnitt eines einheitlichen Zeitraumes von 12 Monaten für alle Feiertage eines Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlung gewählt haben, so kann nicht gesagt werden, dass die Regelung - vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigung - unsachlich wäre oder dass die Ermächtigung des Paragraph 9, Absatz 4, ARG damit überschritten worden wäre.