Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/08/0078

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Rechtssatz

Der Kollektivvertrag hat hinsichtlich der Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG). Es kann daher von vornherein (und ohne dass dies im Kollektivvertrag ausdrücklich normiert würde) nicht davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten regelt, welche nicht Dienstnehmer sind. Soweit der Kollektivvertrag für Ferialpraktikanten, die Dienstnehmer sind, ein eigenes Mindestentgelt vorsieht, steht es dem Dienstgeber frei, ein darüber hinaus gehendes Entgelt zu zahlen, ohne schon deshalb das für andere Dienstnehmer geltende (noch höhere) Mindestentgelt zu schulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080078.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_1997080078_20011004X05

Rechtssatz für 2000/08/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/08/0110

Entscheidungsdatum

16.06.2004

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0078 E 4. Oktober 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Der Kollektivvertrag hat hinsichtlich der Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG). Es kann daher von vornherein (und ohne dass dies im Kollektivvertrag ausdrücklich normiert würde) nicht davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten regelt, welche nicht Dienstnehmer sind. Soweit der Kollektivvertrag für Ferialpraktikanten, die Dienstnehmer sind, ein eigenes Mindestentgelt vorsieht, steht es dem Dienstgeber frei, ein darüber hinaus gehendes Entgelt zu zahlen, ohne schon deshalb das für andere Dienstnehmer geltende (noch höhere) Mindestentgelt zu schulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080110.X02

Im RIS seit

16.07.2004

Dokumentnummer

JWR_2000080110_20040616X02