Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2004

Geschäftszahl

2000/08/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0078 E 4. Oktober 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Der Kollektivvertrag hat hinsichtlich der Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG). Es kann daher von vornherein (und ohne dass dies im Kollektivvertrag ausdrücklich normiert würde) nicht davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten regelt, welche nicht Dienstnehmer sind. Soweit der Kollektivvertrag für Ferialpraktikanten, die Dienstnehmer sind, ein eigenes Mindestentgelt vorsieht, steht es dem Dienstgeber frei, ein darüber hinaus gehendes Entgelt zu zahlen, ohne schon deshalb das für andere Dienstnehmer geltende (noch höhere) Mindestentgelt zu schulden.