Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/17/0488

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/17/0488

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das "Inaussichtstellen" von vermögensrechtlichen Gegenleistungen kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellen eines Automaten geschehen, nach dessen äußeren Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Es kann nicht ernstlich angenommen werden, daß Spieler vor Durchführung eines Spieles an diesem Automaten einen Einsatz (hier: S 50,--) leisten, um an einem bloß zufallsabhängigen Spiel teilzunehmen, bei dem unabhängig vom Spielergebnis eine Gewinnauszahlung nicht erfolgt. Die Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG 1989 durch den VwGH verstößt daher nicht gegen das Verbot einer ausdehnenden Interpretation in malam partem.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Inaussichtstellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996170488_19970421X05

Rechtssatz für 98/17/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/17/0136

Entscheidungsdatum

27.11.2000

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0406 E 27. November 2000 99/17/0405 E 27. November 2000 99/17/0404 E 27. November 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0488 E 21. April 1997 RS 5 (hier ohne den letzten Satz; Höchsteinsatz S 20,--)

Stammrechtssatz

Das "Inaussichtstellen" von vermögensrechtlichen Gegenleistungen kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellen eines Automaten geschehen, nach dessen äußeren Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Es kann nicht ernstlich angenommen werden, daß Spieler vor Durchführung eines Spieles an diesem Automaten einen Einsatz (hier: S 50,--) leisten, um an einem bloß zufallsabhängigen Spiel teilzunehmen, bei dem unabhängig vom Spielergebnis eine Gewinnauszahlung nicht erfolgt. Die Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG 1989 durch den VwGH verstößt daher nicht gegen das Verbot einer ausdehnenden Interpretation in malam partem.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170136.X04

Im RIS seit

12.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998170136_20001127X04