Aus dem dem Abgabenrecht eigenen System von Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 702) ist ersichtlich, daß eine Verpflichtung der Behörde, mit der Erlassung eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlassung bzw Abänderung des Grundlagenbescheides "zuzuwarten", nicht besteht.