Die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung vertreten zu lassen, stellt keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis dar (Hinweis E 20.2.1996, 95/08/0175).