Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Geschäftszahl

96/08/0301

Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung vertreten zu lassen, stellt keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis dar (Hinweis E 20.2.1996, 95/08/0175).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/08/0302