Verwaltungsgerichtshof
14.03.2001
96/08/0301
Die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung vertreten zu lassen, stellt keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis dar (Hinweis E 20.2.1996, 95/08/0175).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/08/0302