Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15844 A/2002
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2000/05/0059
Entscheidungsdatum
19.06.2002
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0284 E 20. Juni 1995 RS 5
Stammrechtssatz
Ob eine Gefahr oder Belästigung eines - als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten ist, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt
Baubewilligung BauRallg6
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
Sachverständiger Aufgaben
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050059.X05
Im RIS seit
08.08.2002
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2000050059_20020619X05