Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/05/0284

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ob eine Gefahr oder Belästigung eines - als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten ist, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050284.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050284_19950620X05

Rechtssatz für 96/05/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/05/0099

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0284 5

Stammrechtssatz

Ob eine Gefahr oder Belästigung eines - als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten ist, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050099.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996050099_19960917X04

Rechtssatz für 95/05/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/05/0286

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0284 5

Stammrechtssatz

Ob eine Gefahr oder Belästigung eines - als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten ist, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050286.X05

Im RIS seit

17.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995050286_19961015X05

Rechtssatz für 2001/05/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/05/0267

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0284 E 20. Juni 1995 RS 5

Stammrechtssatz

Ob eine Gefahr oder Belästigung eines - als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten ist, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050267.X06

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001050267_20020425X06

Rechtssatz für 2000/05/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15844 A/2002

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/05/0059

Entscheidungsdatum

19.06.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0284 E 20. Juni 1995 RS 5

Stammrechtssatz

Ob eine Gefahr oder Belästigung eines - als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten ist, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Baubewilligung BauRallg6 Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050059.X05

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2000050059_20020619X05