Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/15/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/15/0090

Entscheidungsdatum

22.09.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Die persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (Hinweis E 9.7.1997, 95/13/0243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150090.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1995150090_20000922X01

Rechtssatz für 98/13/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/13/0035

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0090 E 22. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (Hinweis E 9.7.1997, 95/13/0243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130035.X01

Im RIS seit

07.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1998130035_20020626X01

Rechtssatz für 2001/13/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/13/0215

Entscheidungsdatum

01.07.2003

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0090 E 22. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (Hinweis E 9.7.1997, 95/13/0243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130215.X02

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2001130215_20030701X02