Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2003

Geschäftszahl

2001/13/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0090 E 22. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (Hinweis E 9.7.1997, 95/13/0243).