Die Unangemessenheit eines Aufwandes kann sich nicht nur aus einem Vergleich mit anderen Fällen, sondern durchaus auch aus dem Ausschöpfen sonstiger in einem konkreten Fall zur Verfügung stehender Erkenntnismittel ergeben. Auf diese muss insb dann zurückgegriffen werden, wenn ein geeigneter Vergleichsmaßstab fehlt.