Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116;
BAO §184 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
FinStrG §33 Abs1;
StPO 1975 §260;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist zwischen jenen Denkprozessen zu unterscheiden, mit denen eine Tatfragenlösung vorgenommen wird, und jenen Folgerungen, die Akte rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sind. Nur im Umfang der im Prozeß der Entscheidungsfindung enthaltenen Sachfragenlösungen kann eine Bindung der Abgabenbehörde (hier bei Vorschreibung der Einkommensteuer) an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteiles (hier ergangen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) bestehen, soweit es zur beurteilenden Sachfrage solche Feststellungen getroffen hatte. Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 25.10.1994, 90/14/0181). Handelt es sich nach den Feststellungen des Strafurteiles bei den auch im Abgabenbescheid festgestellten Geldzuflüssen auf Konten des Abgabepflichtigen um ungeklärten Vermögenszuwachs, so erachtet sich die Abgabenbehörde mit Recht an diese strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Ausgehend von der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen über die Zuflüsse auf den Konten des Abgabepflichtigen als ungeklärten Vermögenszuwachs kann die Abgabenbehörde zufolge der damit nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO ausgelösten Schätzungsbefugnis bereits die Beurteilung in Angriff nehmen, im Rahmen welcher Einkunftsart und innerhalb welcher Besteuerungsperiode der Abgabepflichtige die zugeflossenen Mittel als unerklärte Einkünfte am wahrscheinlichsten erzielt haben muß, ohne die Herkunft der Mittel aus anderen Quellen als nicht einbekannten Einkünften noch prüfen zu müssen. Die Feststellung eines Vermögenszuwachses als ungeklärt schließt nämlich die Herkunft eines solchen Vermögenszuwachses aus anderen Quellen als nicht einbekannten Einkünften bereits aus. Läßt sich die Herkunft des Vermögenszuwachses nämlich aus anderen Quellen erklären, dann ist er kein ungeklärter Vermögenszuwachs.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X09

Rechtssatz für 96/13/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/13/0002

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116;
BAO §184 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
FinStrG §33 Abs1;
StPO 1975 §260;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/24 95/13/0214 9

Stammrechtssatz

Es ist zwischen jenen Denkprozessen zu unterscheiden, mit denen eine Tatfragenlösung vorgenommen wird, und jenen Folgerungen, die Akte rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sind. Nur im Umfang der im Prozeß der Entscheidungsfindung enthaltenen Sachfragenlösungen kann eine Bindung der Abgabenbehörde (hier bei Vorschreibung der Einkommensteuer) an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteiles (hier ergangen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) bestehen, soweit es zur beurteilenden Sachfrage solche Feststellungen getroffen hatte. Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 25.10.1994, 90/14/0181). Handelt es sich nach den Feststellungen des Strafurteiles bei den auch im Abgabenbescheid festgestellten Geldzuflüssen auf Konten des Abgabepflichtigen um ungeklärten Vermögenszuwachs, so erachtet sich die Abgabenbehörde mit Recht an diese strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Ausgehend von der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen über die Zuflüsse auf den Konten des Abgabepflichtigen als ungeklärten Vermögenszuwachs kann die Abgabenbehörde zufolge der damit nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO ausgelösten Schätzungsbefugnis bereits die Beurteilung in Angriff nehmen, im Rahmen welcher Einkunftsart und innerhalb welcher Besteuerungsperiode der Abgabepflichtige die zugeflossenen Mittel als unerklärte Einkünfte am wahrscheinlichsten erzielt haben muß, ohne die Herkunft der Mittel aus anderen Quellen als nicht einbekannten Einkünften noch prüfen zu müssen. Die Feststellung eines Vermögenszuwachses als ungeklärt schließt nämlich die Herkunft eines solchen Vermögenszuwachses aus anderen Quellen als nicht einbekannten Einkünften bereits aus. Läßt sich die Herkunft des Vermögenszuwachses nämlich aus anderen Quellen erklären, dann ist er kein ungeklärter Vermögenszuwachs.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130002.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1996130002_19980331X04