Bei der seitens des Abgabepflichtigen erfolgten Übernahme von Prozeßkosten, die seiner Mutter, die selbst keine Einkünfte hat, als Beklagter erwachsen sind, handelt es sich (ebenso wie bei der Übernahme einer Bürgschaft) nicht um Unterhaltsleistungen iSd § 143 ABGB und damit auch nicht um solche iSd § 34 Abs 7 EStG 1988 (Hinweis E 21.9.1993, 95/14/0105; E 18.10.1995, 92/13/0145). (Hier: Der Prozeßgegenstand lautet auf Feststellung des Bestehens von Dienstbarkeiten (Wegerecht) zugunsten der Kläger; ein Teil der Kläger obsiegt).Bei der seitens des Abgabepflichtigen erfolgten Übernahme von Prozeßkosten, die seiner Mutter, die selbst keine Einkünfte hat, als Beklagter erwachsen sind, handelt es sich (ebenso wie bei der Übernahme einer Bürgschaft) nicht um Unterhaltsleistungen iSd Paragraph 143, ABGB und damit auch nicht um solche iSd Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 (Hinweis E 21.9.1993, 95/14/0105; E 18.10.1995, 92/13/0145). (Hier: Der Prozeßgegenstand lautet auf Feststellung des Bestehens von Dienstbarkeiten (Wegerecht) zugunsten der Kläger; ein Teil der Kläger obsiegt).