Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14666 A/1997
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
95/10/0131
Entscheidungsdatum
28.04.1997
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E13301500
E3R E13301500
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht
Norm
11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
11992E177 EGV Art177;
31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art3;
31993R2309 Gemeinschaftsverfahren von Arzneimitteln;
61974CJ0008 Dassonville VORAB;
61978CJ0120 Cassis de Dijon VORAB;
61982CJ0174 Sandoz Vitamine VORAB;
61982CJ0227 van Bennekom VORAB;
61988CJ0369 Delattre VORAB;
AMG 1983;
EURallg;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §18;
LMG 1975 §3;
VwGG §38a;
Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS:
keinVORAB2);
Rechtssatz
Nach Art 3 Arzneimittel-RL darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat der EU erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EWG) Nr 2309/93 des Rates vom 22.7.1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln erteilt wurde. Es steht einer Partei frei, eine Zulassung ihrer Produkte nach den Vorschriften des AMG anzustreben; in der Untersagung des Inverkehrbringens der Produkte als Verzehrprodukte nach § 18 LMG 1975 liegt kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, weil dieses keinen Anspruch darauf einräumt, daß ein als Arzneimittel zu qualifizierendes Produkt als Verzehrprodukt - und somit ohne arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren - in Verkehr gebracht werden dürfe (kein Vorabantrag).Nach Artikel 3, Arzneimittel-RL darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat der EU erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EWG) Nr 2309/93 des Rates vom 22.7.1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln erteilt wurde. Es steht einer Partei frei, eine Zulassung ihrer Produkte nach den Vorschriften des AMG anzustreben; in der Untersagung des Inverkehrbringens der Produkte als Verzehrprodukte nach Paragraph 18, LMG 1975 liegt kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, weil dieses keinen Anspruch darauf einräumt, daß ein als Arzneimittel zu qualifizierendes Produkt als Verzehrprodukt - und somit ohne arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren - in Verkehr gebracht werden dürfe (kein Vorabantrag).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61988J0369 Delattre VORAB;
EuGH 61978J0120 Cassis de Dijon VORAB;
EuGH 61974J0008 Dassonville VORAB;
EuGH 61982J0227 van Bennekom VORAB;
EuGH 61982J0174 Sandoz Vitamine VORAB;
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des
innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100131.X03
Im RIS seit
09.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JWR_1995100131_19970428X03