Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 51 Abs 7 VStG. Auch der VfGH hat durch die Ablehnung der Beschwerde des Bf (B VfGH 28.2.1994, B 1111/93) unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß er keine Bedenken hat. Es ist nicht zu erkennen, daß der einfache Gesetzgeber gehindert gewesen wäre, die Fälle, in denen die Regel des ersten Satzes des § 51 Abs 7 VStG nicht gelten soll, so zu regeln, wie dies nun im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle geschehen ist. Ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch darauf, daß ein erstinstanzlicher Bescheid wegen Zeitablaufes als aufgehoben zu gelten habe, besteht nicht.Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 51, Absatz 7, VStG. Auch der VfGH hat durch die Ablehnung der Beschwerde des Bf (B VfGH 28.2.1994, B 1111/93) unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß er keine Bedenken hat. Es ist nicht zu erkennen, daß der einfache Gesetzgeber gehindert gewesen wäre, die Fälle, in denen die Regel des ersten Satzes des Paragraph 51, Absatz 7, VStG nicht gelten soll, so zu regeln, wie dies nun im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle geschehen ist. Ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch darauf, daß ein erstinstanzlicher Bescheid wegen Zeitablaufes als aufgehoben zu gelten habe, besteht nicht.