Eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Hausbesorgertätigkeit schließt trotz ihrer in manchen Belangen vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichenden Charakteristika die Qualifizierung der Tätigkeit als Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG nicht aus (Hinweis E 13.10.1988, 87/08/0092).Eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Hausbesorgertätigkeit schließt trotz ihrer in manchen Belangen vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichenden Charakteristika die Qualifizierung der Tätigkeit als Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht aus (Hinweis E 13.10.1988, 87/08/0092).