Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Geschäftszahl

95/08/0175

Rechtssatz

Eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Hausbesorgertätigkeit schließt trotz ihrer in manchen Belangen vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichenden Charakteristika die Qualifizierung der Tätigkeit als Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht aus (Hinweis E 13.10.1988, 87/08/0092).