Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/07/0231

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Tir 1990 §13 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Das rechtliche Entstehen der vorgeschriebenen Kosten (hier: einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen) ist nicht an ein fiktives, sondern an tatsächliches Behördenhandeln geknüpft. Ein gegebenenfalls der Behörde anzulastendes Verschulden an der Säumigkeit in der Auftragserteilung kann im Verfahren zur Festsetzung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht mit Erfolg eingewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070231.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995070231_19960711X02